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Bundesverwaltungsgericht zu subsidiärem Schutz und Ehegattennachzug

BVerwG 1 C 30.19 vom 17.12.2020

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehemann.

Gem. § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 

Die Klägerin und ihr Ehemann flohen im Jahr 2012 aus Syrien nach Jordanien, wo sie im Jahr 2014 die Ehe schlossen.

2015 reiste der syrische Ehemann in die BRD ein und erhielt im Jahr 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG.

Der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges für die Klägerin wurde jedoch abgelehnt.

Entscheidung:

Grundsätzlich scheidet gem. § 36a Abs. 3 Nr.1 AufenthG die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten dann aus, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschossen und gelebt wurde.

Nach dem BVerwG steht dieser Grundsatz der Erteilung eines Visums aber dann nicht entgegen, wenn „der besondere Schutz von Ehe und Familie die Gestattung einer Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gebietet“.

Dies ist dann der Fall, wenn der Familie die Fortdauer der räumlichen Trennung und die Wiederaufnahme der Ehe im Herkunftsstaat nicht zumutbar ist. Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Wohl des gemeinsamen Kindes besonders zu gewichten.

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